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2. Grundsätze der Unterstützungs- und Beratungsarbeit

Freiwilligkeit:
Die Beratung ist ein Angebot. Erzwungene Beratung hat keinen Erfolg  und kann sogar schaden. Die Beratung kann sowohl vom Ratsuchenden als auch vom Berater für beendet erklärt werden.

Vertraulichkeit:
Der Ratsuchende muss sich auf die Verschwiegenheit des Beraters verlassen können. Auch die Information, ob ein Beratungskontakt besteht, unterliegt der Schweigepflicht.  Die Geheimhaltungspflicht sowie die Grenzen sind gesetzlich geregelt.

Unabhängigkeit:
Die Beratung ist unabhängig und erfolgt ohne Weisung. Für die Umsetzung ist allein der Tatsuchende verantwortlich.

Verantwortlichkeit:
Jeder berät in seinem Aufgabenbereich und ist dafür verantwortlich. Die Verantwortungsstruktur in der Schule wird beachtet, Zuständigkeiten werden nicht durch stellvertretendes Handeln delegiert.

Ausnahmen:
Disziplinarische Maßnahmen, z.B. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, sind von der Beratung zu trennen. Hier ist auf Rollenklärung zu achten, wenn die Aufgaben sich personell überschneiden, z.B. bei der Klassenleitung.

Im Falle einer akuten Selbst- und Fremdgefährdung wird der Grundsatz der Freiwilligkeit von Beratung außer Kraft gesetzt und weicht einer zielorientierten Krisenintervention.

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